Mit diesen Ausführungen ist jedoch mitnichten nachgewiesen, dass ein weiteres Zuwarten bzw. eine ordentliche Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit zu einer akuten Gefährdung des Kindswohls geführt hätte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich die Eltern um den Zustand ihrer Tochter sorgen, doch fehlt jeder Beleg, dass sich objektiv im Sinne einer absoluten Ausnahme ein sofortiger eigenmächtiger Schulwechsel aufgedrängt hätte. Auch aus dem von den Eltern eingereichten Bericht betreffend die psychodiagnostische Untersuchung von C._____ durch Dr. D._____ vom 10. April 2025 ergibt sich nichts Anderes.