4.2. Die Kläger nahmen ihre Tochter auf eigene Initiative hin aus der Primarschule Q._____ und meldeten sie an der Privatschule X an. Sie begründen dies mit dem Unverständnis der Schule, dass ihre Tochter nebst dem Stottern auch eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS), eine Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) sowie psychische Probleme habe und die Schule ihr nicht die nötige Unterstützung biete. Mit diesen Ausführungen ist jedoch mitnichten nachgewiesen, dass ein weiteres Zuwarten bzw. eine ordentliche Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit zu einer akuten Gefährdung des Kindswohls geführt hätte.