3.3. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen einer Sonderschulung gemäss § 15 lit. b (i.V.m. § 17) und lit. d VSBF nicht gegeben. Ein entsprechender Entscheid des Gemeinderats (§ 16 Abs. 1 VSBF) liegt ebenfalls nicht vor. Bei Platzierungen in Sonderschulen, die ohne Zustimmung des zuständigen Gemeinderats erfolgen, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden (§ 16 Abs. 4 VSBF).