__ eine schwere Kommunikationsstörung und empfahl die Einleitung von Massnahmen zum Nachteilsausgleich (siehe vorne Prozessgeschichte lit. A/2). Auch diesmal war die Sonderschulbedürftigkeit nicht Gegenstand der Abklärung und wurde vom SPD nicht thematisiert. Die Kläger, die involvierten Personen seitens der Primarschule Q._____ und die Schulbehörden sahen sich offensichtlich nicht veranlasst, den SPD zur Abklärung einer Sonderschulbedürftigkeit einzuschalten. Insbesondere wurde ausweislich der Akten von den Klägern bei der Schulpflege nie ein formelles Begehren um Durchführung entsprechender Abklärungen gestellt. Das Kriterium von § 15 lit.