3. 3.1. Gemäss § 28 SchulG ist Sonderschulung die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen. Die Zuweisung in eine Sonderschule setzt gemäss § 15 lit. b VSBF voraus, dass beim Kind oder Jugendlichen ein Bedarf nach Sonderschulung ausgewiesen ist. Die notwendigen Abklärungen führt der SPD mit Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge durch (§ 17 VSBF). Zuständig für die Zuweisung in eine Tagessonderschule ist der Gemeinderat (§ 16 Abs. 1 VSBF; bis zum 31. Dezember 2021 die Schulpflege, vgl. § 73 Abs. 2 SchulG [Fassung bis 31. Dezember 2021]). Weiter verlangt § 15 lit.