Im Klageverfahren gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime. Wird für bestimmte Tatsachen – wie sie die wichtigen Gründe für einen Privatschulbesuch darstellen – kein taugliches Beweismittel angerufen, gilt eine Behauptung als unbewiesen, mit der Folge aus der Beweislastverteilung analog Art. 8 ZGB, dass vom Fehlen wichtiger Gründe ausgegangen werden muss (zum Ganzen vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/3).