SAR 428.513) begründen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen an die Schulkosten, wenn der Volksschulunterricht (inkl. Sprachheilunterricht) ohne wichtige Gründe ausserhalb von öffentlichen Schulen in Anspruch genommen wird. Ein Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch in einer Privatschule besteht nur dann, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den entsprechenden Schultyp nicht führt, das öffentliche Schulangebot nicht ausreichend ist oder dem betroffenen Kind der Besuch der öffentlichen Schule aus wichtigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.