Weitergehende Leistungsansprüche, insbesondere beim Besuch von Privatschulen, garantieren die Verfassungsbestimmungen und das Schulgesetz nicht. Das verfassungsmässige Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf optimale bzw. geeignetste individuelle Schulung jedes einzelnen Kindes (BGE 138 I 162, Erw. 3.2 und 4.6.2 mit Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2024.4 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/2.3.1; WKL.2011.2 vom 3. Februar 2012, Erw. II/3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen.