5.2. Gemäss § 63 VRPG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 ZPO ist ein Leistungsbegehren, mit dem die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, grundsätzlich zu beziffern. In der Regel kann sich die Leistungsklage nur auf bereits fällige Ansprüche beziehen. Nur ausnahmsweise kann auch ein erst künftig fällig werdender Anspruch eingeklagt werden. Dies gilt vor allem für periodische Leistungen wie Renten (DORSCHNER/BELL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 6 f. zu Art. 84 ZPO; LUKAS BOPP, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Kommentar ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 84 ZPO). -6-