Die Kläger beantragen unter anderem die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 23. Juni 2025 sowie eventualiter die Rückweisung zu einem neuen Entscheid. Dabei verkennen sie, dass in Bezug auf Forderungen auf die Übernahme von Kosten für eine Privatschule der Gemeinderat nicht hoheitlich verfügen darf. Dem gemeinderätlichen Beschluss vom 23. Juni 2025 kommt bloss die Bedeutung einer Stellungnahme im Rahmen des Vorverfahrens gemäss § 61 VRPG zu (siehe vorne Erw. I/3); er bildet kein Anfechtungsobjekt. Auf das Begehren um Aufhebung sowie eventualiter Rückweisung des gemeinderätlichen Entscheids vom 23. Juni 2025 ist folglich nicht einzutreten.