Der Zweck des Vorverfahrens ist, dass der Kläger dem Beklagten seine Begehren mitteilt, überdies sind kurz die Gründe darzulegen, auf die der Kläger sein Begehren stützt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, N. 6 zu § 63 [a]VRPG). -5-