2. In seiner Verfügung vom 30. Juli 2025 führte der instruierende Verwaltungsrichter unter anderem aus, dass die "Beschwerde" als Klage gemäss § 60 lit. c VRPG entgegengenommen werde. 3. Mit Klageantwort vom 25. August 2025 beantragte die Beklagte: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates vom 23. Juni 2025 verlangt wird. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. Oktober 2025 beraten und entschieden. -4-