Verwaltungsgericht 3. Kammer WKL.2025.13 / SW / we Art. 92 Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli Klägerin 1.1 A._____, Kläger 1.2 B._____, Klägerin 2 C._____, gesetzlich vertreten durch A._____ und B._____ alle vertreten durch Prof. Dr. iur. Sandra Hotz, Rechtsanwältin, Englischviertelstrasse 10, 8032 Zürich Beklagte Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Klageverfahren betreffend Schulgeld -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. C._____, geb. tt.mm.jjjj, wohnhaft in Q._____, wurde am Zentrum Aargauische Sprachheilschule (ASS) im Oktober 2019 logopädisch abgeklärt und anschliessend für drei Monate aufgrund einer Rede- flussstörung (Stottern) logopädisch therapiert. Im August 2020 trat C._____ in den Kindergarten Q._____ ein. Gemäss Angaben ihrer Eltern erhielt sie dort ab März 2021 zusätzlich logopädische Therapiestunden. Im August 2022 begann C._____ die Primarschule Q._____, wo sie zunächst nicht mehr wegen ihres Stotterns, sondern wegen "S und SCH" therapiert wurde. Von Februar bis Juli 2023 sowie für je sechs Monate ab August 2023 und ab Oktober 2024 erhielt sie an der Primarschule logopädische Therapiestunden. Zudem wurde sie verschiedentlich privat logopädisch therapiert; ab August 2023 erfolgte (ebenfalls privat) auch eine kinder- psychologische Begleitung. Von den Eltern wurden gegenüber Vertreterin- nen und Vertretern der Schule regelmässig Schwierigkeiten von C._____ thematisiert, unter anderem dass sie in der Schule Ausgrenzungen erlebe, sich vor dem Schulweg fürchte und in der Klasse isoliert sei. 2. Mit Fachbericht vom 5. August 2024 empfahl der Schulpsychologische Dienst, Aussenstelle E._____ (SPD), die Einleitung von Massnahmen zum Nachteilsausgleich bei Einhaltung der Lernziele gemäss Klassenlehrplan aufgrund schwerer Kommunikationsstörung. Die in der Folge von der Schulleitung, der Klassenlehrperson sowie der Logopädin ausgearbeitete Lernvereinbarung vom September 2024 wurde von C._____ und ihren Eltern nicht unterzeichnet. Im April 2025 verbrachte C._____ eine Schnupperwoche an der Privat- schule X in S._____. Für das Schuljahr 2025/2026 meldeten die Eltern C._____ bei der Privatschule X an. Sie informierten diesbezüglich die Schulleitung der Primarschule Q._____ am 26. Mai 2025 anlässlich eines persönlichen Gesprächs. Am 6. Juni 2025 erklärte die Logopädin der Primarschule gegenüber den Eltern, dass sie C._____ ab August 2025 nicht mehr für logopädische Therapiestunden einplanen könne. B. 1. Mit Gesuch vom 9. Mai 2025 beantragten die Eltern beim Gemeinderat Q._____ die Kostenübernahme für den Besuch der Privatschule X in S._____ für C._____ ab August 2025 respektive so rasch wie möglich. -3- 2. Mit Beschluss vom 23. Juni 2025 entschied der Gemeinderat Q._____: Der Antrag auf Übernahme der Schulgelder für den Besuch der Privat- schule X in S._____ für C._____, geb. tt.mm.jjjj, wird abgelehnt. C. 1. Am 29. Juli 2025 erhoben A._____ und B._____ ("Beschwerdeführende") und C._____ ("Verfahrensbeteiligte") beim Verwaltungsgericht "Be- schwerde" mit den Anträgen dass, der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, und die Gemeinde Q._____ zu verpflichten ist, die Kosten für den Besuch der Privatschule von C._____, geb. tt.mm.jjjj, in der Privatschule X, S._____, zu übernehmen; und zwar möglichst für den Rest der Grundschulzeit; eventualiter ist der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, zum Er- lass eines neuen Entscheides; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin (inkl. Mwst). 2. In seiner Verfügung vom 30. Juli 2025 führte der instruierende Verwal- tungsrichter unter anderem aus, dass die "Beschwerde" als Klage gemäss § 60 lit. c VRPG entgegengenommen werde. 3. Mit Klageantwort vom 25. August 2025 beantragte die Beklagte: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Be- schlusses des Gemeinderates vom 23. Juni 2025 verlangt wird. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. Oktober 2025 beraten und ent- schieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale In- stanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwal- tungsgericht zuständig ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wer- den Forderungen auf Übernahme von Privatschulkosten durch Gemeinden im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beurteilt (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 115, Erw. I/1; Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. I/1.2; WKL.2020.13 vom 24. März 2021, Erw. I/1.1). Dies gilt ent- sprechend auch für den klägerischen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Privatschule. 2. C._____ ist Trägerin des Grundrechts auf unentgeltlichen Grundschulun- terricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Die Eltern tragen im Rah- men der elterlichen Unterhaltspflicht die im Zusammenhang mit der Erzie- hung stehenden Kosten (vgl. Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Diese umfassen auch die Aufwendungen für einen Privatschulbesuch. Die Kläger verfügen folglich über ein schutzwürdiges Interesse an der Kla- geerhebung (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]). 3. Vor Einreichung der Klage soll der Kläger dem Beklagten seine Begehren schriftlich mitteilen und ihn um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 1 VRPG). Unterbleibt die Mitteilung oder Stellung- nahme, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen werden (§ 61 Abs. 2 VRPG). Der Zweck des Vorverfahrens ist, dass der Kläger dem Beklagten seine Begehren mitteilt, überdies sind kurz die Gründe dar- zulegen, auf die der Kläger sein Begehren stützt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, N. 6 zu § 63 [a]VRPG). -5- Vor der Klageerhebung ersuchten die Klägerin 1.1 und der Kläger 1.2 die Beklagte darum, die Kosten für den Privatschulbesuch von C._____ zu übernehmen (siehe vorne Prozessgeschichte lit. B/1). Der Gemeinderat Q._____ lehnte den Antrag mit Beschluss vom 23. Juni 2025 ab (siehe vorne Prozessgeschichte lit. B/2). Damit wurde das Vorverfahren durchge- führt; ein Anspruch der Kläger auf eine weitergehende Begründung des ge- meinderätlichen Beschlusses bestand nicht (vgl. Klage, Rz. 3). 4. Das Klageverfahren gemäss §§ 60 ff. VRPG (sogenannte ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) und das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 41 ff. VRPG (sogenannte nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) un- terscheiden sich insbesondere dadurch, dass es im ersteren an einer vo- rausgegangenen Verfügung bzw. an einem Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.151 vom 4. Juni 2019, Erw. II/2.1; MERKER, a.a.O., N. 2 zu den Vorbem. zu den §§ 60–67 [a]VRPG). Die Kläger beantragen unter anderem die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 23. Juni 2025 sowie eventualiter die Rück- weisung zu einem neuen Entscheid. Dabei verkennen sie, dass in Bezug auf Forderungen auf die Übernahme von Kosten für eine Privatschule der Gemeinderat nicht hoheitlich verfügen darf. Dem gemeinderätlichen Be- schluss vom 23. Juni 2025 kommt bloss die Bedeutung einer Stellung- nahme im Rahmen des Vorverfahrens gemäss § 61 VRPG zu (siehe vorne Erw. I/3); er bildet kein Anfechtungsobjekt. Auf das Begehren um Aufhe- bung sowie eventualiter Rückweisung des gemeinderätlichen Entscheids vom 23. Juni 2025 ist folglich nicht einzutreten. 5. 5.1. Die Kläger beantragen des Weiteren die Verpflichtung der Gemeinde Q._____ zur Übernahme der Schulkosten der Privatschule X in S._____, und zwar möglichst für den Rest der Grundschulzeit. 5.2. Gemäss § 63 VRPG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 ZPO ist ein Leistungsbegehren, mit dem die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, grundsätzlich zu beziffern. In der Regel kann sich die Leistungsklage nur auf bereits fällige Ansprüche beziehen. Nur ausnahmsweise kann auch ein erst künftig fällig werdender Anspruch eingeklagt werden. Dies gilt vor allem für periodische Leistungen wie Renten (DORSCHNER/BELL, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 6 f. zu Art. 84 ZPO; LUKAS BOPP, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [Kommentar ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 84 ZPO). -6- Der geforderte Betrag wird im Rechtsbegehren nicht beziffert. Aus der Kla- gebegründung ergibt sich einzig, dass sich aktuell die Schulkosten monat- lich auf Fr. 1'750.00 belaufen (Klage, Rz. 40). Beantragt ist eine Kosten- übernahme für den Rest der Grundschulzeit. Allerdings ist unklar, ob damit nur die Primarstufe oder die ganze obligatorische Schulzeit gemeint ist. Wie lange C._____ effektiv in der Privatschule X verbleiben wird, ist ohnehin ungewiss. Insgesamt erscheint zumindest fraglich, ob und gegebenenfalls inwieweit auf den Antrag auf Kostenübernahme eingetreten werden darf. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann die Frage indessen offenbleiben (siehe hinten Erw. II/5). 6. Kraft des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im verwaltungsge- richtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinn- gemäss anwendbar. Insofern gelangt daher die ZPO zur Anwendung. Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MERKER, a.a.O., N. 24 ff. zu § 67 [a]VRPG). Da- nach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts Ande- res zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime). Des Weiteren ist es Sache der Par- teien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen (Verhandlungsma- xime). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; der Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statu- ierte Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Der Richter kann im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nur berück- sichtigen, was die Parteien behaupten und zum Beweis offerieren; überein- stimmende Parteierklärungen hat er ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., N. 9 zu den Vorbem. zu den §§ 60–67 [a]VRPG; zum Ganzen vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK/SEILER, in: Kommentar ZPO, N. 20 zu Art. 55 ZPO, N. 9 zu Art. 58 ZPO; MYRIAM A. GEHRI, in: BSK ZPO, N. 2 ff. zu Art. 55 ZPO, N. 5 ff. zu Art. 58 ZPO). 7. Im vorstehend präzisierten Umfang ist auf die Klage einzutreten. II. 1. 1.1. Aufgrund der Geltung der Verhandlungsmaxime (siehe vorne Erw. I/6) haben die Kläger die Forderung zu behaupten (Behauptungslast; vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar ZPO, N. 20 zu Art. 55 ZPO). Eine -7- unbestrittene Behauptung kann dem Entscheid ohne Beweisverfahren zu- grunde gelegt werden (Bestreitungslast der nicht behauptungsbelasteten Partei). Dies gilt aber nur, wenn der Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei schlüssig ist (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar ZPO, N. 27 zu Art. 55 ZPO). 1.2. Die Kläger behaupten künftig monatlich anfallende Kosten von Fr. 1'750.00. Diese Kosten werden nicht näher belegt und es liegt kein Ver- trag mit der Privatschule X in S._____ vor. Die behaupteten Kosten werden jedoch von der Beklagten nicht bestritten. Ob diese gesamthaft auch schlüssig behauptet wurden, kann an dieser Stelle offenbleiben, da, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ohnehin kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten besteht (siehe hinten Erw. II/5). 2. 2.1. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist durch Art. 19 BV gewährleistet, wobei die Kantone für das Schulwesen zuständig sind (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV; BGE 133 I 156, Erw. 3.1 mit Hinwei- sen). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht und ist an öffentlichen Schulen unentgelt- lich (Art. 62 Abs. 2 BV). Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bil- dung (§ 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungs- anstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgelt- lich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz (§ 34 Abs. 1 KV). Die Verfassungs- grundsätze werden im Schulgesetz konkretisiert: Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schul- kreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]); für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 SchulG). Erfolgt der Unterrichts- besuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Ge- meinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Nach dem klaren Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich der Anspruch auf Unentgeltlichkeit im Grundsatz ausschliesslich auf den Besuch öffentlicher Schulen in der Wohngemeinde des schulpflichtigen Kindes bzw. auf den Schulkreis, dem die Wohngemeinde angehört (vgl. AGVE 2003, S. 95, Erw. 2a; 2001, S. 155, Erw. 2a, je mit Hinweisen). Im Gegenzug werden die Gemeinden verpflichtet, die Volksschule – namentlich die Kindergärten, die Primarschule, die Real-, die Sekundar- und die Bezirksschule (Ober- stufe) – einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an -8- einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen, beziehungsweise ein Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG). Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder einer priva- ten Schulung erfüllt werden (§ 4 Abs. 4 SchulG). Für den entgeltlichen Un- terricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grundsätzlich selber aufzukommen (Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 SchulG; AGVE 2003, S. 95, Erw. 2b; 2001, S. 155, Erw. 2a). Das Gemeinwesen wird ausnahms- weise dann kostenpflichtig, wenn ausserordentliche Situationen Besonder- heiten herbeiführen, welche den unterhaltspflichtigen Eltern unverhältnis- mässige Lasten aufbürden würden (AGVE 2003, S. 95, Erw. 2b; 2001, S. 155, Erw. 2b). Diese Ausnahmen erfasst § 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen haben. Soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung in Sonderschulen und Heimen erfordern, können eine Ausnahmesituation begründen und finan- zielle oder tatsächliche Hilfe und Unterstützung gebieten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/2.3 mit Hinweisen). Weitergehende Leistungsansprüche, insbesondere beim Besuch von Pri- vatschulen, garantieren die Verfassungsbestimmungen und das Schulge- setz nicht. Das verfassungsmässige Recht auf unentgeltlichen Grundschul- unterricht vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf optimale bzw. ge- eignetste individuelle Schulung jedes einzelnen Kindes (BGE 138 I 162, Erw. 3.2 und 4.6.2 mit Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2024.4 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/2.3.1; WKL.2011.2 vom 3. Feb- ruar 2012, Erw. II/3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 138 I 162, Erw. 3.2 und 4.6.2 mit Hinweisen). 2.2. Ausnahmesituationen im Sinne von § 34 Abs. 3 KV können, wie gesehen, unter anderem für sonderschulungsbedürftige Kinder eine Kostenpflicht des Gemeinwesens auslösen. Die Voraussetzungen, die eine Ausnahme- situation begründen können, orientieren sich auch in diesen Fällen an den wichtigen Gründen für einen auswärtigen Schulbesuch sowie an ausserge- wöhnlichen Situationen, die verfassungsrechtlich einen Anspruch auf Aus- gleichsmassnahmen der öffentlichen Hand begründen (siehe vorne Erw. II/3.1). Unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Schul- gelder für den Besuch einer Privatschule oder für einen staatlichen Beitrag -9- an eine private Schulung ist demzufolge, dass an den öffentlichen Schulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, die Erfüllung der Schulpflicht im Einzelfall nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Das Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Be- treuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) oder die Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (VSBF; SAR 428.513) begründen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen an die Schulkosten, wenn der Volksschulunterricht (inkl. Sprachheilunterricht) ohne wichtige Gründe ausserhalb von öffent- lichen Schulen in Anspruch genommen wird. Ein Anspruch auf unentgelt- lichen Schulbesuch in einer Privatschule besteht nur dann, wenn die Auf- enthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den entsprechenden Schultyp nicht führt, das öffentliche Schulangebot nicht ausreichend ist oder dem betroffenen Kind der Besuch der öffentlichen Schule aus wich- tigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für das Vorliegen solcher Gründe ist beweispflichtig, wer für den Besuch einer Privatschule staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will. Unter- bleibt eine entsprechende Beweisofferte, ist eine Klage auf Übernahme von Schulkosten ohne Weiteres abzuweisen. Das Gericht ist nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die dafür erforder- lichen Beweise von Amtes wegen zu erheben. Im Klageverfahren gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime. Wird für bestimmte Tatsachen – wie sie die wichtigen Gründe für einen Privatschulbesuch darstellen – kein taugliches Beweismittel angerufen, gilt eine Behauptung als unbewiesen, mit der Folge aus der Beweislastverteilung analog Art. 8 ZGB, dass vom Fehlen wichtiger Gründe ausgegangen werden muss (zum Ganzen vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/3). 3. 3.1. Gemäss § 28 SchulG ist Sonderschulung die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen. Die Zuweisung in eine Sonderschule setzt gemäss § 15 lit. b VSBF voraus, dass beim Kind oder Jugendlichen ein Bedarf nach Son- derschulung ausgewiesen ist. Die notwendigen Abklärungen führt der SPD mit Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge durch (§ 17 VSBF). Zuständig für die Zuweisung in eine Tagessonderschule ist der Gemeinde- rat (§ 16 Abs. 1 VSBF; bis zum 31. Dezember 2021 die Schulpflege, vgl. § 73 Abs. 2 SchulG [Fassung bis 31. Dezember 2021]). Weiter verlangt § 15 lit. d VSBF, dass es sich beim vorgesehenen Sonderkindergarten be- ziehungsweise der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt. - 10 - 3.2. Mit Fachbericht vom 19. August 2020 diagnostizierte das ASS bei C._____ eine Redeflussstörung (Stottern) (siehe vorne Prozessgeschichte lit. A/1). Den Eltern wurde empfohlen, die Logopädin oder den Logopäden vor Ort und solche, die spezifisch mit Kindern mit Redeflussstörungen arbeiten, zu kontaktieren und C._____ auf die Warteliste setzen zu lassen. Eine Son- derschulbedürftigkeit war weder Gegenstand der Abklärung noch äusserte sich das ASS diesbezüglich. Mit Fachbericht vom 5. August 2024 diagnos- tizierte der SPD bei C._____ eine schwere Kommunikationsstörung und empfahl die Einleitung von Massnahmen zum Nachteilsausgleich (siehe vorne Prozessgeschichte lit. A/2). Auch diesmal war die Sonderschulbe- dürftigkeit nicht Gegenstand der Abklärung und wurde vom SPD nicht thematisiert. Die Kläger, die involvierten Personen seitens der Primar- schule Q._____ und die Schulbehörden sahen sich offensichtlich nicht veranlasst, den SPD zur Abklärung einer Sonderschulbedürftigkeit einzu- schalten. Insbesondere wurde ausweislich der Akten von den Klägern bei der Schulpflege nie ein formelles Begehren um Durchführung entsprechen- der Abklärungen gestellt. Das Kriterium von § 15 lit. b i.V.m. § 17 VSBF, eine Zuweisung in die Privatschule bzw. in eine Sonderschule durch den SPD, ist jedenfalls nicht gegeben. Im Weiteren handelt es sich bei der Privatschule X in S._____ um keine im Kanton Aargau anerkannte Sonderschule (vgl. https://www.ag.ch/de/themen/soziales-gesellschaft/leben-mit-behin- derung/kinder-und-jugendliche/sonderschulung-und-berufsbildung, zuletzt besucht am 29. Oktober 2025). Die Voraussetzung von § 15 lit. d VSBF ist somit ebenfalls nicht erfüllt. 3.3. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen einer Sonderschu- lung gemäss § 15 lit. b (i.V.m. § 17) und lit. d VSBF nicht gegeben. Ein ent- sprechender Entscheid des Gemeinderats (§ 16 Abs. 1 VSBF) liegt eben- falls nicht vor. Bei Platzierungen in Sonderschulen, die ohne Zustimmung des zuständigen Gemeinderats erfolgen, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden (§ 16 Abs. 4 VSBF). 4. 4.1. Erfolgt die Beschulung des Kindes in einer Privatschule auf eigene Initiative der Eltern, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn eine Lösungsfindung offensichtlich nicht möglich war und ein weiteres Zuwarten mit dem Schulwechsel aufgrund einer akuten Gefährdung des Kindeswohls und infolge einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schul- behörden nicht weiter zumutbar war (Urteile des Bundesgerichts - 11 - 2C_1022/2021 vom 6. April 2023, Erw. 6.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, Erw. 3.4). Eine solche Ausnahmesituation ist nur zurückhaltend an- zunehmen. Beispiele dafür wären eine objektive und unüberbrückbare Zer- rüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörden und Lehrer sowie ein anhaltendes und nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendes Mobbing (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022, Erw. 3.2). In einem solchen Fall obliegt den Eltern der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohn- ortgemeinde; die Eltern müssen darlegen können, dass aufgrund der da- maligen Situation ein weiterer Schulbesuch unzumutbar war und mildere Massnahmen (beispielsweise ein Klassenwechsel) keine Abhilfe schaffen konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022, Erw. 3.3). 4.2. Die Kläger nahmen ihre Tochter auf eigene Initiative hin aus der Primar- schule Q._____ und meldeten sie an der Privatschule X an. Sie begründen dies mit dem Unverständnis der Schule, dass ihre Tochter nebst dem Stottern auch eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS), eine Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) sowie psychische Probleme habe und die Schule ihr nicht die nötige Unterstützung biete. Mit diesen Ausführungen ist jedoch mitnichten nachgewiesen, dass ein weiteres Zuwarten bzw. eine ordentliche Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit zu einer akuten Gefährdung des Kindswohls geführt hätte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich die Eltern um den Zustand ihrer Tochter sorgen, doch fehlt jeder Beleg, dass sich objektiv im Sinne einer absoluten Ausnahme ein sofortiger eigenmächtiger Schulwechsel aufgedrängt hätte. Auch aus dem von den Eltern eingereichten Bericht betreffend die psychodiagnostische Untersuchung von C._____ durch Dr. D._____ vom 10. April 2025 ergibt sich nichts Anderes. So wird darin mit keinem Wort erwähnt, dass ein Wechsel in eine Privatschule erforderlich bzw. das Kindswohl gefährdet wäre. 5. Zusammenfassend gilt, dass die Kläger keine akute Gefährdung des Kinds- wohls darzulegen vermögen. Der auf Eigeninitiative hin geplante Wechsel in die Privatschule begründet damit keine Pflicht zur Übernahme des Schul- geldes durch das Gemeinwesen. Damit erweist sich die Klage als unbe- gründet und ist abzuweisen. III. 1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Be- nachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) sind Verfahren unentgeltlich, in denen Ansprüche zur Beseitigung von Benachteiligungen - 12 - bei einer Ausbildung geltend gemacht werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Diese Bestimmung ist von Amtes wegen anzuwenden. Vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen An- spruch geht und nicht um eine andere Problematik, die lediglich einen ge- wissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 8.2.1; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, Erw. 3.2). Vorliegend wurde unter anderem gestützt auf eine ausgewiesene schwere Kommunikationsstörung ein Anspruch auf Kosten- übernahme für den Besuch an der Privatschule X geltend gemacht, weshalb ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vorliegt. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten sind entsprechend dem Verfah- rensausgang zu verlegen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Beklagten keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Kläger (Vertreterin) die Beklagte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und - 13 - vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 29. Oktober 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich