2. Die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Beklagten keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Kläger (Vertreterin) die Beklagte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten