stimmung ist von Amtes wegen anzuwenden. Vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht und nicht um eine andere Problematik, die lediglich einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 8.2.1; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, Erw. 3.2). Vorliegend wurde gestützt auf eine ausgewiesene Lese- und Rechtschreibestörung ein Anspruch auf Kostenübernahme einer privaten logopädischen Therapie geltend gemacht, weshalb ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vorliegt.