III. 1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind Verfahren unentgeltlich, in denen Ansprüche zur Beseitigung von Benachteiligungen bei einer Ausbildung geltend gemacht werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Diese Be- - 13 -