4. Insgesamt ergibt sich, dass sich die Eltern des Klägers über § 30 Abs. 1 aVSBF und § 30 Abs. 5 VSBF hinweggesetzt und eigenmächtig eine private Logopädie-Therapie für ihren Sohn organisiert haben. Entsprechend entfällt jeglicher Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der Gemeinde. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht darzulegen vermag, inwiefern die logopädische Therapie der Primarschule Q._____ als unzureichend anzusehen wäre. Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.