Ebenso ändert die vom Kläger behauptete zeitliche Dringlichkeit an diesem Ergebnis nichts. Es ist nicht ersichtlich und wird in keiner Art und Weise dargetan, wieso es im Herbst 2023 im Hinblick auf den späteren Wechsel an die Oberstufe zeitlich nicht mehr möglich gewesen sein soll, vorab an den Gemeinderat oder an Vertreter der Schule zu gelangen und eine neue schulinterne Therapielösung zu verlangen.