Soweit dieser vorbringt, dass er durch den wöchentlichen Besuch der privaten logopädischen Therapie "endlich" Fortschritte mache, handelt es sich primär um eine subjektive Einschätzung. Insbesondere ist in keiner Art und Weise objektiviert, dass im Rahmen der schulinternen Therapie keine ähnlichen Fortschritte hätten erzielt werden können. Schliesslich gilt es abermals zu betonen, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht nicht gleichbedeutend ist mit einem Anspruch auf optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. vorne Erw. II/2.1).