Insbesondere ergibt sich dies weder aus der Verordnung des Kinderarztes vom 28. September 2023 noch aus dem Bericht der privat beigezogenen Logopädin vom 20. Oktober 2023 (vgl. Klagebeilagen 4 und 8). Auch die diversen allgemeinen Ausführungen in den Rechtsschriften zur Lese- und Rechtschreibestörung, zum Fachkräftemangel, zum Vergleich mit anderen Gemeinden etc. sind nicht geeignet als Beleg dafür, dass der Kläger schulintern nicht genügend therapiert worden wäre. Soweit dieser vorbringt, dass er durch den wöchentlichen Besuch der privaten logopädischen Therapie "endlich" Fortschritte mache, handelt es sich primär um eine subjektive Einschätzung.