3.4. Im Übrigen erscheint wesentlich, dass der Kläger in keiner Art und Weise darzulegen vermag, dass er durch die schulinterne Therapie nicht angemessen gefördert wurde und auf eine wöchentliche Therapie im Einzelsetting angewiesen ist. Insbesondere ergibt sich dies weder aus der Verordnung des Kinderarztes vom 28. September 2023 noch aus dem Bericht der privat beigezogenen Logopädin vom 20. Oktober 2023 (vgl. Klagebeilagen 4 und 8).