Im Weiteren ergibt sich aus § 30 Abs. 5 VSBF, dass Abklärungen und Therapien durch die zuständigen Fachpersonen der Gemeinde zu erfolgen haben. Diese Regelung gewährleistet (genau gleich wie die einheitliche Zuweisung zum Sprachheilunterricht durch den Gemeinderat bzw. die Schulleitung) eine einheitliche und rechtsgleiche Verteilung der vorhandenen Ressourcen. Die Eltern des Klägers haben ausweislich der Akten darauf verzichtet, eine erneute schulinterne Abklärung zu verlangen, und direkt den Kinderarzt sowie (für Abklärung und Therapie) eine schulunabhängige - 12 -