leitung vom 15. Januar 2025 [= Duplikbeilage], S. 1). In diesem Zusammenhang gilt es auch auf § 36a Abs. 1 SchulG hinzuweisen, wonach Eltern die Lehrpersonen oder die Schulleitungen über Verhaltensänderungen des Kindes oder über Ereignisse, die sich in dessen Umfeld abspielen, informieren müssen, soweit dies für den Schulalltag von Bedeutung ist.