Entsprechend entfällt eine Kostentragungspflicht seitens der Einwohnergemeinde. Dies gilt umso mehr, als sich in den Akten nicht der geringste Hinweis findet, dass sich die Eltern vorgängig je an den Gemeinderat bzw. die Schulleitung (oder andere Vertreter der Schule) gewandt und die damalige schulinterne Therapie ihres Sohnes beanstandet bzw. eine alternative Lösung gewünscht hätten.