3.3. Der Kläger (bzw. dessen Eltern) verkennt die Bedeutung von § 30 Abs. 1 aVSBF und Abs. 5 VSBF. Wie gesehen (vgl. vorne Erw. 3.1) erfolgte gestützt auf § 30 Abs. 1 aVSBF bis Ende Dezember 2024 die Zuweisung zum Sprachheilunterricht durch den Gemeinderat; seither wird sie von der Schulleitung vorgenommen. Die Eltern haben ohne Rücksicht auf diese Bestimmung eigenhändig eine private Therapie organisiert. Entsprechend entfällt eine Kostentragungspflicht seitens der Einwohnergemeinde.