Der Kläger sei sodann auch in keinem Bereich ungenügend gewesen (Notendurchschnitt je nach Fach zwischen 4.41 und 5.06). Die Notwendigkeit einer logopädischen Therapie werde nicht bestritten, doch wäre in der Primarschule Q._____ eine entsprechende Therapie mit den eigenen Ressourcen gewährleistet gewesen. Die vorgelegte kinderärztliche Verordnung zur logopädischen Therapie enthalte keine Vorgaben zur Therapieintensität.