Primarschule Q._____ stelle eine kostenfreie, qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte logopädische Therapie bereit. Durch die regelmässige logopädische Therapie an der Primarschule Q._____ sei dem Kläger kein Nachteil gegenüber anderen Lernenden entstanden und er habe eine seinem Bedarf entsprechende Therapie erhalten. Der Kläger werde durch die Fördermassnahmen seit dem 15. November 2023 auch ausserhalb der logopädischen Therapie unterstützt und gefördert. Die Chancengleichheit sei zu jedem Zeitpunkt gewahrt gewesen. Der Kläger sei sodann auch in keinem Bereich ungenügend gewesen (Notendurchschnitt je nach Fach zwischen 4.41 und 5.06).