Eine Chancengleichheit werde so nicht erreicht, was seine verfassungsmässigen Rechte und Ansprüche gemäss BehiG verletze (Klage, Rz. 13). Deshalb seien die Kosten für die private logopädische Therapie von der Einwohnergemeinde zu übernehmen. 3.2.2. Die Beklagte bringt dagegen vor, dass weder der Gemeinderat noch die Schulleitung die Sprachtherapie bei der "C._____" angeordnet hätten, so dass eine Leistungspflicht der Beklagten schon deshalb entfalle. Die - 11 -