3.2. 3.2.1. Der Kläger bringt in der Hauptsache vor, die bei ihm diagnostizierte Leseund Rechtschreibestörung gelte als Behinderung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 4 BV und Art. 2 und 20 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3). Er habe deshalb einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Jedoch sei seiner Beeinträchtigung mit der schulinternen logopädischen Therapie, die nur alle zwei Wochen und im Gruppenunterricht stattgefunden habe, "deutlich zu wenig Rechnung getragen" worden. Insbesondere sei er im Gruppenunterricht nicht gezielt gefördert worden.