Für Abklärungen und Therapien, die nicht von einer zuständigen Fachperson der Gemeinde beziehungsweise vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführt wurden (betreffend Zuständigkeit vgl. § 30 Abs. 2–4 VSBF), entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden (§ 30 Abs. 5 VSBF).