Gemäss § 31 Abs. 1 VSBF wird der Sprachheilunterricht in der Regel von den zuständigen Sprachheilfachpersonen am Schulort des Kinds oder Jugendlichen erteilt. Die Zuweisung zum Sprachheilunterricht erfolgte bis Ende Dezember 2024 durch den Gemeinderat am Schulort (§ 30 Abs. 1 VSBF in der Fassung vom 7. April 2021, in Kraft vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024) und seither (gestützt auf die allgemeine Kompetenzordnung) durch die Schulleitung. Für Abklärungen und Therapien, die nicht von einer zuständigen Fachperson der Gemeinde beziehungsweise vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführt wurden (betreffend Zuständigkeit vgl. § 30 Abs. 2–4