Im Klageverfahren gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime. Wird für bestimmte Tatsachen – wie sie die wichtigen Gründe für einen Privatschulbesuch darstellen – kein taugliches Beweismittel angerufen, gilt eine Behauptung als unbewiesen, mit der Folge aus der Beweislastverteilung analog Art. 8 ZGB, dass vom Fehlen wichtiger Gründe ausgegangen werden muss (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/3). 3. 3.1. Gemäss § 29a Abs. 1 SchulG bieten die Gemeinden den Sprachheilunterricht an; der Regierungsrat legt den Umfang fest. Der Besuch des Sprachheilunterrichts setzt eine Abklärung durch eine Fachperson voraus (§ 29a Abs. 2 SchulG).