Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung (§ 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz (§ 34 Abs. 1 KV). Die Verfassungsgrundsätze werden im Schulgesetz konkretisiert: Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]);