Obwohl der geforderte Betrag im Rechtsbegehren nicht beziffert wird, ergibt sich aus der Klagebegründung immerhin, dass die zu ersetzenden "Rechnungen" sich "etwa in der Höhe von CHF 1'287.00 für zwölf Sitzungen" bewegen (Klage, Rz. 14). Allerdings ist unklar, für welche Anzahl Therapiestunden Kostengutsprache verlangt wird, insbesondere ob sich die Kostengutsprache auch auf künftige Therapiestunden beziehen soll. Aus diesen Gründen erscheint fraglich, ob und gegebenenfalls inwieweit auf den Antrag auf Kostenübernahme eingetreten werden darf. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann die Frage indessen offenbleiben (siehe hinten Erw. II/4).