Der Kläger beantragt die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 29. April 2024 (Rechtsbegehren Ziffer 1). Er übersieht dabei, dass in Bezug auf Forderungen auf die Übernahme von Kosten für eine Privatschule der Gemeinderat nicht hoheitlich verfügen darf. Dem gemeinderätlichen Entscheid vom 29. April 2024 kommt bloss die Bedeutung einer Stellungnahme im Rahmen des Vorverfahrens gemäss § 61 VRPG zu (vgl. vorne Erw. I/3); er bildet kein Anfechtungsobjekt. Auf das Begehren um Aufhebung des gemeinderätlichen Entscheids vom 29. April 2024 ist folglich nicht einzutreten. -6-