Vor der Klageerhebung ersuchte der Kläger die Beklagte, die Kosten für die private logopädische Therapie zu übernehmen (siehe vorne lit. A/3). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Entscheid vom 29. April 2024 ab (siehe vorne lit. A/4). Damit wurde das Vorverfahren durchgeführt. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Entscheid vom 29. April 2024 nicht zu.