Die Vertretung durch die Eltern erfolgt im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- -5- zember 1907 (ZGB; SR 210) ), wobei vorliegend (Forderung mit einem eher geringen Streitwert) keine Angelegenheit vorliegt, bei der beide Elternteile gemeinsam handeln müssten. Die Einreichung der Klage im Namen von A._____, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, ist daher zulässig (zur Beschwerdelegitimation des Kindes sowie der gesetzlichen Vertreter in Schulsachen vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025 WBE.2024.329, Erw. I/2 und II mit Hinweisen).