Das Rubrum der verwaltungsgerichtlichen Klage lautet: "Verwaltungsrechtliche Klage für A._____ […], Kläger, gesetzlich vertreten durch: B._____ […], v.d. Suzanne Styk Kohlhaas […]". Aus der Bezeichnung von A._____ als "Kläger" ergibt sich unmissverständlich, dass die verwaltungsgerichtliche Klage in dessen Namen geführt wird. Er ist parteifähig (Art. 66 ZPO), als Minderjähriger jedoch nicht prozessfähig, weshalb seine gesetzliche Vertretung im Prozess für ihn handelt (Art. 67 Abs. 2 ZPO). Die Vertretung durch die Eltern erfolgt im Rahmen der elterlichen Sorge (Art.