2. 2.1. Der Kläger ist Träger des Grundrechts auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Er macht geltend, dass der Besuch der Therapie in der "C._____" unter den unentgeltlichen Grundschulunterricht falle und die Kosten daher nicht von ihm bzw. seinen Eltern, sondern von der Beklagten getragen werden müssten. Der Kläger verfügt daher über ein schutzwürdiges Interesse an der Klageerhebung (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).