SAR 271.200) urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden Forderungen auf Übernahme von Privatschulkosten durch Gemeinden im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beurteilt (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 115;