3. Mit Replik vom 5. Dezember 2024 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. 4. Die Beklagte bestätigte mit Duplik vom 20. Januar 2025 ihre ursprünglich gestellten Begehren. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 31. März 2025 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: