1. Das Gesuch um Übernahme der Kosten für den Logopädieunterricht bei der C._____ in der Höhe von Fr. 1'287.00 wird abgelehnt. 2. Die Eltern werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Zuweisung in einen externen Logopädieunterricht ausdrücklich in Absprache mit der Schulleitung zu erfolgen hat und vorgängig durch die Gemeinde eine Kostengutsprache zu leisten ist. 3. Am 11. April 2024 ersuchte B._____ erneut (nunmehr ohne anwaltliche Vertretung) den Gemeinderat um Kostengutsprache für die private logopädische Therapie. -3- 4. Der Gemeinderat entschied am 29. April 2024: