Verwaltungsgericht 3. Kammer WKL.2024.9 / SW / WA Art. 31 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Kläger A._____, gesetzlich vertreten durch B._____, dieser vertreten durch lic. iur. Suzanne Styk Kohlhaas, Advokatin, Neumattstrasse 17, 5000 Aarau Beklagte Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Klageverfahren betreffend Kostengutsprache für Logopädieunterricht -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wohnhaft in Q._____, erhielt an der Primarschule Q._____ aufgrund einer Lese- und Rechtschreibestörung zusätzlich logopädische Therapiestunden. Diese wurden Ende Juni 2022 mit der Pensionierung der damaligen Logopädin pausiert. Ab 9. Januar 2023 setzte A._____ an der Primarschule Q._____ die logopädische Therapie in einer Therapiegruppe fort (Klagebeilage 2). 2. Im Schuljahr 2023/24 besuchte A._____ die 6. Klasse der Primarschule Q._____. Am 28. September 2023 ordnete der Kinderarzt von A._____ eine logopädische Therapie gemäss Art. 10 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31) an (Klagebeilage 4). Die anschliessende logopädische Abklärung bestätigte starke Hinweise auf eine Lese- und Rechtschreibestörung; zusätzliche logopädische und schulische Massnahmen seien dringend indiziert (Klagebeilage 8, S. 2). Am 23. bzw. 24. Oktober 2023 teilte die Mutter von A._____ dessen Logopädin und Klassenlehrer mit, dass ihr Sohn fortan nicht mehr an der Primarschule Q._____, sondern wöchentlich in D._____ bei der "C._____" in die logopädische Therapie gehe (Stellungnahme der Schulleitung vom 15. Januar 2025, S. 1 f.). B. 1. Mit Gesuch vom 12. März 2024 beantragte die Rechtsvertreterin von B._____ beim Gemeinderat Q._____ die Kostenübernahme für die lo- gopädische Therapie seines Sohnes A._____ bei der "C._____". 2. Am 25. März 2024 entschied der Gemeinderat Q._____: 1. Das Gesuch um Übernahme der Kosten für den Logopädieunterricht bei der C._____ in der Höhe von Fr. 1'287.00 wird abgelehnt. 2. Die Eltern werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Zuweisung in einen externen Logopädieunterricht ausdrücklich in Ab- sprache mit der Schulleitung zu erfolgen hat und vorgängig durch die Gemeinde eine Kostengutsprache zu leisten ist. 3. Am 11. April 2024 ersuchte B._____ erneut (nunmehr ohne anwaltliche Vertretung) den Gemeinderat um Kostengutsprache für die private lo- gopädische Therapie. -3- 4. Der Gemeinderat entschied am 29. April 2024: 1. Das Gesuch um Kostengutsprache für die Logopädie-Therapie von A._____ bei der C._____, D._____, wird gestützt auf die obgenannten Erwägungen abgelehnt. Die Therapie ist durch die Logopädin der Primarschule Q._____ gewährleistet. 2. Die Erziehungsberechtigten von A._____ werden gebeten, so rasch als möglich mit der Schulleitung der Primarschule Kontakt aufzunehmen und die Logopädie-Therapie zu koordinieren. C. 1. Mit Eingabe vom 24. September 2024 erhob A._____ verwaltungs- gerichtliche Klage gegen die Einwohnergemeinde Q._____ mit den fol- genden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid des Gemeinderats vom 29. April 2024 aufzuheben und es sei die Kostengutsprache für den Logopädieunterricht von A._____ bei der C._____, D._____ zu bewilligen und es seien die Rechnungen des Logopädieunterrichts durch die Beschwerdegegnerin [richtig: Beklagte] zu übernehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST und Auslagen, zu Lasten der Beklagten. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der verwaltungsgerichtlichen Klage unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 3. Mit Replik vom 5. Dezember 2024 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegeh- ren fest. 4. Die Beklagte bestätigte mit Duplik vom 20. Januar 2025 ihre ursprünglich gestellten Begehren. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 31. März 2025 beraten und ent- schieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale In- stanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwal- tungsgericht zuständig ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wer- den Forderungen auf Übernahme von Privatschulkosten durch Gemeinden im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beurteilt (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 115; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.13 vom 24. März 2021, Erw. I/1.1). Dies gilt entsprechend auch für die klägerische Forderung auf Übernahme der Kos- ten für die logopädische Therapie in einer privaten Institution. 2. 2.1. Der Kläger ist Träger des Grundrechts auf unentgeltlichen Grundschulun- terricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Er macht geltend, dass der Besuch der Therapie in der "C._____" unter den unentgeltlichen Grundschulunterricht falle und die Kosten daher nicht von ihm bzw. seinen Eltern, sondern von der Beklagten getragen werden müssten. Der Kläger verfügt daher über ein schutzwürdiges Interesse an der Klageerhebung (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 2.2. Die Beklagte macht geltend, die verwaltungsgerichtliche Klage werde nur im Namen des Kindsvaters geführt und die anwaltliche Vollmacht sei eben- falls nur von diesem unterzeichnet worden. Das Rubrum der verwaltungsgerichtlichen Klage lautet: "Verwaltungsrecht- liche Klage für A._____ […], Kläger, gesetzlich vertreten durch: B._____ […], v.d. Suzanne Styk Kohlhaas […]". Aus der Bezeichnung von A._____ als "Kläger" ergibt sich unmissverständlich, dass die verwaltungsgerichtliche Klage in dessen Namen geführt wird. Er ist par- teifähig (Art. 66 ZPO), als Minderjähriger jedoch nicht prozessfähig, wes- halb seine gesetzliche Vertretung im Prozess für ihn handelt (Art. 67 Abs. 2 ZPO). Die Vertretung durch die Eltern erfolgt im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- -5- zember 1907 (ZGB; SR 210) ), wobei vorliegend (Forderung mit einem eher geringen Streitwert) keine Angelegenheit vorliegt, bei der beide Elternteile gemeinsam handeln müssten. Die Einreichung der Klage im Namen von A._____, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, ist daher zulässig (zur Beschwerdelegitimation des Kindes sowie der gesetzlichen Vertreter in Schulsachen vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025 WBE.2024.329, Erw. I/2 und II mit Hinweisen). 3. Vor Einreichung der Klage soll der Kläger dem Beklagten seine Begehren schriftlich mitteilen und ihn um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 1 VRPG). Unterbleibt die Mitteilung oder Stellung- nahme, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen werden (§ 61 Abs. 2 VRPG). Der Zweck des Vorverfahrens ist, dass der Kläger dem Beklagten seine Begehren mitteilt, überdies sind kurz die Gründe dar- zulegen, auf die der Kläger sein Begehren stützt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, N. 6 zu § 63 [a]VRPG). Vor der Klageerhebung ersuchte der Kläger die Beklagte, die Kosten für die private logopädische Therapie zu übernehmen (siehe vorne lit. A/3). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Entscheid vom 29. April 2024 ab (siehe vorne lit. A/4). Damit wurde das Vorverfahren durchgeführt. Eine weiterge- hende Bedeutung kommt dem Entscheid vom 29. April 2024 nicht zu. 4. Das Klageverfahren gemäss §§ 60 ff. VRPG (sogenannte ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) und das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 41 ff. VRPG (sogenannte nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) un- terscheiden sich insbesondere dadurch, dass es im ersteren an einer vor- ausgegangenen Verfügung bzw. an einem Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.151 vom 4. Juni 2019, Erw. II/2.1; MERKER, a.a.O., N. 2 zu den Vorbemerkungen zu den §§ 60-67 [a]VRPG). Der Kläger beantragt die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 29. April 2024 (Rechtsbegehren Ziffer 1). Er übersieht dabei, dass in Bezug auf Forderungen auf die Übernahme von Kosten für eine Privatschule der Gemeinderat nicht hoheitlich verfügen darf. Dem gemein- derätlichen Entscheid vom 29. April 2024 kommt bloss die Bedeutung einer Stellungnahme im Rahmen des Vorverfahrens gemäss § 61 VRPG zu (vgl. vorne Erw. I/3); er bildet kein Anfechtungsobjekt. Auf das Begehren um Aufhebung des gemeinderätlichen Entscheids vom 29. April 2024 ist folg- lich nicht einzutreten. -6- 5. 5.1. Der Kläger beantragt im Weiteren die Bewilligung der Kostengutsprache für die private logopädische Therapie und die Übernahme der "Rechnungen des Logopädieunterrichts" (Rechtsbegehren Ziffer 1). 5.2. Gemäss § 63 VRPG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 ZPO ist ein Leistungsbegehren, mit dem die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, grundsätzlich zu beziffern. In der Regel kann sich die Leistungsklage nur auf bereits fällige Ansprüche beziehen. Nur ausnahmsweise kann auch ein erst künftig fällig werdender Anspruch eingeklagt werden. Dies gilt vor allem für periodische Leistungen wie Renten (SOPHIE DORSCHNER/KATHERINE BELL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 6 f. zu Art. 84 ZPO; LUKAS BOPP, in: Thomas Sutter- Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Kommentar ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 84 ZPO). Obwohl der geforderte Betrag im Rechtsbegehren nicht beziffert wird, ergibt sich aus der Klagebegründung immerhin, dass die zu ersetzenden "Rechnungen" sich "etwa in der Höhe von CHF 1'287.00 für zwölf Sitzun- gen" bewegen (Klage, Rz. 14). Allerdings ist unklar, für welche Anzahl The- rapiestunden Kostengutsprache verlangt wird, insbesondere ob sich die Kostengutsprache auch auf künftige Therapiestunden beziehen soll. Aus diesen Gründen erscheint fraglich, ob und gegebenenfalls inwieweit auf den Antrag auf Kostenübernahme eingetreten werden darf. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann die Frage indessen offenbleiben (siehe hin- ten Erw. II/4). 6. Kraft des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im verwaltungsge- richtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinn- gemäss anwendbar. Insofern gelangt daher die ZPO zur Anwendung. Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MERKER, a.a.O., N. 24 ff. zu § 67 [a]VRPG). Da- nach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts Ande- res zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime). Des Weiteren ist es Sache der Par- teien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen (Verhandlungsma- xime). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; der Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den -7- gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statu- ierte Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Der Richter kann im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nur berück- sichtigen, was die Parteien behaupten und zum Beweis offerieren; überein- stimmende Parteierklärungen hat er ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., N. 9 zu den Vorbem. zu den §§ 60–67 [a]VRPG; zum Ganzen siehe THOMAS SUTTER- SOMM/CLAUDE SCHRANK und BENEDIKT SEILER, in: Kommentar ZPO, N. 20 zu Art. 55 ZPO, N. 9 zu Art. 58 ZPO; MYRIAM A. GEHRI, in: BSK ZPO, N. 2 f. zu Art. 55 ZPO, N. 5 zu Art. 58 ZPO). II. 1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger logopädische Therapie benötigt und im Rahmen der Grundschulung Anspruch auf eine solche hat. Umstrit- ten ist demgegenüber, ob die an der Primarschule Q._____ angebotene logopädische Therapie ausreichend ist oder ob der Kläger mangels eines genügenden Angebots der öffentlichen Schule einen Anspruch auf Über- nahme der Kosten für den privaten Therapiebesuch hat. 2. 2.1. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist durch Art. 19 BV gewährleistet, wobei die Kantone für das Schulwesen zuständig sind (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV; BGE 133 I 156, Erw. 3.1 mit Hinwei- sen). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht und ist an öffentlichen Schulen unentgelt- lich (Art. 62 Abs. 2 BV). Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bil- dung (§ 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungs- anstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgelt- lich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz (§ 34 Abs. 1 KV). Die Verfassungs- grundsätze werden im Schulgesetz konkretisiert: Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkrei- ses, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 des Schul- gesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]); für Kinder und Ju- gendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 SchulG). Erfolgt der Unterrichtsbe- such ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Nach dem klaren Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich der Anspruch auf Unent- geltlichkeit im Grundsatz ausschliesslich auf den Besuch öffentlicher Schu- len in der Wohngemeinde des schulpflichtigen Kindes bzw. auf den Schul- -8- kreis, dem die Wohngemeinde angehört (vgl. AGVE 2003, S. 95, Erw. 2a; 2001, S. 155, Erw. 2a, je mit Hinweisen). Im Gegenzug werden die Ge- meinden verpflichtet, die Volksschule – namentlich die Kindergärten, die Primarschule, die Real-, die Sekundar- und die Bezirksschule (Oberstufe) – einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen, beziehungsweise ein Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG). Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder einer priva- ten Schulung erfüllt werden (§ 4 Abs. 4 SchulG). Für den entgeltlichen Un- terricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grundsätzlich sel- ber aufzukommen (Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 SchulG; AGVE 2003, S. 95, Erw. 2b; 2001, S. 155, Erw. 2a). Das Gemeinwesen wird ausnahms- weise dann kostenpflichtig, wenn ausserordentliche Situationen Besonder- heiten herbeiführen, welche den unterhaltspflichtigen Eltern unverhältnis- mässige Lasten aufbürden würden (AGVE 2003, S. 95, Erw 2b; 2001, S. 155, Erw. 2b). Diese Ausnahmen erfasst § 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen haben. Soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung in Sonderschulen und Heimen erfordern, können eine Ausnahmesituation begründen und finanzielle oder tatsächliche Hilfe und Unterstützung gebieten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/2.3 mit Hinweisen). Weitergehende Leistungsansprüche, insbesondere beim Besuch von Pri- vatschulen, garantieren die Verfassungsbestimmungen und das Schulge- setz nicht. Das verfassungsmässige Recht auf unentgeltlichen Grundschul- unterricht vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf optimale bzw. ge- eignetste individuelle Schulung jedes einzelnen Kindes (BGE 138 I 162, Erw. 3.2 und 4.6.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2011.2 vom 3. Februar 2012, Erw. II/3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichen- des Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehen- des Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 138 I 162, Erw. 3.2 und 4.6.2 mit Hinweisen). 2.2. Ausnahmesituationen im Sinne von § 34 Abs. 3 KV können, wie gesehen, unter anderem für sonderschulungsbedürftige Kinder eine Kostenpflicht des Gemeinwesens auslösen. Die Voraussetzungen, die eine Ausnahme- situation begründen können, orientieren sich auch in diesen Fällen an den wichtigen Gründen für einen auswärtigen Schulbesuch sowie an ausserge- -9- wöhnlichen Situationen, die verfassungsrechtlich einen Anspruch auf Aus- gleichsmassnahmen der öffentlichen Hand begründen (siehe vorne Erw. II/2.1). Unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Schul- gelder für den Besuch einer Privatschule oder für einen staatlichen Beitrag an eine private Schulung ist demzufolge, dass an den öffentlichen Schulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, die Erfüllung der Schulpflicht im Einzelfall nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Das Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreu- ungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) oder die Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Be- hinderung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (VSBF; SAR 428.513) begründen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen an die Schulkosten, wenn der Volksschulunterricht (inkl. Sprachheilunterricht) ohne wichtige Gründe ausserhalb von öffentli- chen Schulen in Anspruch genommen wird. Ein Anspruch auf unentgeltli- chen Schulbesuch in einer Privatschule besteht nur dann, wenn die Aufent- haltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den entsprechenden Schul- typ nicht führt, das öffentliche Schulangebot nicht ausreichend ist oder dem betroffenen Kind der Besuch der öffentlichen Schule aus wichtigen Grün- den nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für das Vorliegen solcher Gründe ist beweispflichtig, wer für den Besuch einer Privatschule staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will. Unter- bleibt eine entsprechende Beweisofferte, ist eine Klage auf Übernahme von Schulkosten ohne weiteres abzuweisen. Das Gericht ist nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die dafür erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben. Im Klageverfahren gilt grundsätz- lich die Verhandlungsmaxime. Wird für bestimmte Tatsachen – wie sie die wichtigen Gründe für einen Privatschulbesuch darstellen – kein taugliches Beweismittel angerufen, gilt eine Behauptung als unbewiesen, mit der Folge aus der Beweislastverteilung analog Art. 8 ZGB, dass vom Fehlen wichtiger Gründe ausgegangen werden muss (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/3). 3. 3.1. Gemäss § 29a Abs. 1 SchulG bieten die Gemeinden den Sprachheilunter- richt an; der Regierungsrat legt den Umfang fest. Der Besuch des Sprach- heilunterrichts setzt eine Abklärung durch eine Fachperson voraus (§ 29a Abs. 2 SchulG). Nach § 12 Abs. 1 VSBF ergänzen pädagogisch- und medizinisch-thera- peutische Angebote nach Bedarf Unterricht, Betreuung oder Pflege mit dem Ziel, Beeinträchtigungen zu vermindern oder zu beheben (lit. a), Ent- wicklungen zu ermöglichen (lit. b), erreichte Entwicklungsniveaus zu erhal- - 10 - ten (lit. c) und degressiven Entwicklungen entgegenzuwirken (lit. d). Zu den pädagogisch-therapeutischen Angeboten gehört insbesondere der Sprach- heilunterricht (§ 12 Abs. 2 lit. a VSBF). Dieser umfasst für Kinder und Ju- gendliche mit einer Störung des Sprechens und der Sprache unter ande- rem die logopädische Therapie oder Lese-Rechtschreibstörung-Therapie (§ 26 Abs. 1 lit. b VSBF). Die Schulleitung plant den Sprachheilunterricht in Zusammenarbeit mit den beteiligten Lehrpersonen (§ 6a Abs. 1 VSBF). Dieser wird durch Fachpersonen erteilt, die über eine entsprechende Aus- bildung verfügen (§ 6a Abs. 2 VSBF). Gemäss § 31 Abs. 1 VSBF wird der Sprachheilunterricht in der Regel von den zuständigen Sprachheilfachper- sonen am Schulort des Kinds oder Jugendlichen erteilt. Die Zuweisung zum Sprachheilunterricht erfolgte bis Ende Dezember 2024 durch den Gemein- derat am Schulort (§ 30 Abs. 1 VSBF in der Fassung vom 7. April 2021, in Kraft vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024) und seither (gestützt auf die allgemeine Kompetenzordnung) durch die Schulleitung. Für Abklärun- gen und Therapien, die nicht von einer zuständigen Fachperson der Ge- meinde beziehungsweise vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführt wurden (betreffend Zuständigkeit vgl. § 30 Abs. 2–4 VSBF), entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden (§ 30 Abs. 5 VSBF). 3.2. 3.2.1. Der Kläger bringt in der Hauptsache vor, die bei ihm diagnostizierte Lese- und Rechtschreibestörung gelte als Behinderung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 4 BV und Art. 2 und 20 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3). Er habe des- halb einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Jedoch sei seiner Beeinträch- tigung mit der schulinternen logopädischen Therapie, die nur alle zwei Wo- chen und im Gruppenunterricht stattgefunden habe, "deutlich zu wenig Rechnung getragen" worden. Insbesondere sei er im Gruppenunterricht nicht gezielt gefördert worden. Weil er bereits die 6. Klasse besucht habe, hätten seine Eltern rasch handeln und die C._____ aufsuchen müssen. Im Bericht der "C._____" sei "ausdrücklich fest[gehalten], dass A._____ eine regelmässige wöchentliche Therapie braucht" (Klage, Rz. 7). Mit ihrem Angebot gewährleiste die Beklagte keinen angemessenen Sprachheilunterricht; sie "beseitige" die Benachteiligung des Klägers nicht. Eine Chancengleichheit werde so nicht erreicht, was seine verfassungsmässigen Rechte und Ansprüche gemäss BehiG verletze (Klage, Rz. 13). Deshalb seien die Kosten für die private logopädische Therapie von der Einwohnergemeinde zu übernehmen. 3.2.2. Die Beklagte bringt dagegen vor, dass weder der Gemeinderat noch die Schulleitung die Sprachtherapie bei der "C._____" angeordnet hätten, so dass eine Leistungspflicht der Beklagten schon deshalb entfalle. Die - 11 - Primarschule Q._____ stelle eine kostenfreie, qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte logopädische Therapie bereit. Durch die regelmässige logopädische Therapie an der Primarschule Q._____ sei dem Kläger kein Nachteil gegenüber anderen Lernenden entstanden und er habe eine seinem Bedarf entsprechende Therapie erhalten. Der Kläger werde durch die Fördermassnahmen seit dem 15. November 2023 auch ausserhalb der logopädischen Therapie unterstützt und gefördert. Die Chancengleichheit sei zu jedem Zeitpunkt gewahrt gewesen. Der Kläger sei sodann auch in keinem Bereich ungenügend gewesen (Notendurchschnitt je nach Fach zwischen 4.41 und 5.06). Die Notwendigkeit einer logopädischen Therapie werde nicht bestritten, doch wäre in der Primarschule Q._____ eine entsprechende Therapie mit den eigenen Ressourcen gewährleistet gewesen. Die vorgelegte kinderärztliche Verordnung zur logopädischen Therapie enthalte keine Vorgaben zur Therapieintensität. 3.3. Der Kläger (bzw. dessen Eltern) verkennt die Bedeutung von § 30 Abs. 1 aVSBF und Abs. 5 VSBF. Wie gesehen (vgl. vorne Erw. 3.1) erfolgte ge- stützt auf § 30 Abs. 1 aVSBF bis Ende Dezember 2024 die Zuweisung zum Sprachheilunterricht durch den Gemeinderat; seither wird sie von der Schulleitung vorgenommen. Die Eltern haben ohne Rücksicht auf diese Be- stimmung eigenhändig eine private Therapie organisiert. Entsprechend entfällt eine Kostentragungspflicht seitens der Einwohnergemeinde. Dies gilt umso mehr, als sich in den Akten nicht der geringste Hinweis findet, dass sich die Eltern vorgängig je an den Gemeinderat bzw. die Schulleitung (oder andere Vertreter der Schule) gewandt und die damalige schulinterne Therapie ihres Sohnes beanstandet bzw. eine alternative Lösung ge- wünscht hätten. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Kläger (bzw. seine Eltern) die Therapie der Primarschule ohne vorgängige Ankündigung am 23. Oktober 2023 abbrach, was die Eltern der Logopädin gleichentags telefonisch und dem Klassenlehrer am nächsten Tag über die schulinterne Kommunikationsplattform "Klapp" mitteilten (vgl. Stellungnahme der Schul- leitung vom 15. Januar 2025 [= Duplikbeilage], S. 1). In diesem Zusammen- hang gilt es auch auf § 36a Abs. 1 SchulG hinzuweisen, wonach Eltern die Lehrpersonen oder die Schulleitungen über Verhaltensänderungen des Kindes oder über Ereignisse, die sich in dessen Umfeld abspielen, infor- mieren müssen, soweit dies für den Schulalltag von Bedeutung ist. Im Weiteren ergibt sich aus § 30 Abs. 5 VSBF, dass Abklärungen und The- rapien durch die zuständigen Fachpersonen der Gemeinde zu erfolgen ha- ben. Diese Regelung gewährleistet (genau gleich wie die einheitliche Zu- weisung zum Sprachheilunterricht durch den Gemeinderat bzw. die Schul- leitung) eine einheitliche und rechtsgleiche Verteilung der vorhandenen Ressourcen. Die Eltern des Klägers haben ausweislich der Akten darauf verzichtet, eine erneute schulinterne Abklärung zu verlangen, und direkt den Kinderarzt sowie (für Abklärung und Therapie) eine schulunabhängige - 12 - Logopädin beigezogen. Auch aus diesem Grund steht dem Kläger (ent- sprechend dem ausdrücklichen Wortlaut von § 30 Abs. 5 VSBF) kein An- spruch auf eine Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinde zu. 3.4. Im Übrigen erscheint wesentlich, dass der Kläger in keiner Art und Weise darzulegen vermag, dass er durch die schulinterne Therapie nicht ange- messen gefördert wurde und auf eine wöchentliche Therapie im Einzelset- ting angewiesen ist. Insbesondere ergibt sich dies weder aus der Verord- nung des Kinderarztes vom 28. September 2023 noch aus dem Bericht der privat beigezogenen Logopädin vom 20. Oktober 2023 (vgl. Klagebeilagen 4 und 8). Auch die diversen allgemeinen Ausführungen in den Rechtsschrif- ten zur Lese- und Rechtschreibestörung, zum Fachkräftemangel, zum Ver- gleich mit anderen Gemeinden etc. sind nicht geeignet als Beleg dafür, dass der Kläger schulintern nicht genügend therapiert worden wäre. Soweit dieser vorbringt, dass er durch den wöchentlichen Besuch der privaten lo- gopädischen Therapie "endlich" Fortschritte mache, handelt es sich primär um eine subjektive Einschätzung. Insbesondere ist in keiner Art und Weise objektiviert, dass im Rahmen der schulinternen Therapie keine ähnlichen Fortschritte hätten erzielt werden können. Schliesslich gilt es abermals zu betonen, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen ausreichen- den Grundschulunterricht nicht gleichbedeutend ist mit einem Anspruch auf optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. vorne Erw. II/2.1). Ebenso ändert die vom Kläger behauptete zeitliche Dringlichkeit an diesem Ergebnis nichts. Es ist nicht ersichtlich und wird in keiner Art und Weise dargetan, wieso es im Herbst 2023 im Hinblick auf den späteren Wechsel an die Oberstufe zeitlich nicht mehr möglich gewesen sein soll, vorab an den Gemeinderat oder an Vertreter der Schule zu gelangen und eine neue schulinterne Therapielösung zu verlangen. 4. Insgesamt ergibt sich, dass sich die Eltern des Klägers über § 30 Abs. 1 aVSBF und § 30 Abs. 5 VSBF hinweggesetzt und eigenmächtig eine pri- vate Logopädie-Therapie für ihren Sohn organisiert haben. Entsprechend entfällt jeglicher Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der Gemeinde. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht darzulegen vermag, inwiefern die logo- pädische Therapie der Primarschule Q._____ als unzureichend anzusehen wäre. Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind Verfahren unentgeltlich, in denen An- sprüche zur Beseitigung von Benachteiligungen bei einer Ausbildung gel- tend gemacht werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Diese Be- - 13 - stimmung ist von Amtes wegen anzuwenden. Vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht und nicht um eine an- dere Problematik, die lediglich einen gewissen Zusammenhang mit Behin- derungen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 8.2.1; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, Erw. 3.2). Vorliegend wurde gestützt auf eine ausgewiesene Lese- und Rechtschreibestörung ein Anspruch auf Kostenübernahme einer privaten logopädischen Therapie geltend gemacht, weshalb ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vorliegt. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten sind entsprechend dem Verfah- rensausgang zu verlegen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Beklagten keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Kläger (Vertreterin) die Beklagte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter - 14 - Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 31. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich