3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 143.00, gesamthaft Fr. 1'643.00, sind vom Gesuchsteller zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin Mitteilung an: D._____ und E._____, T._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten