BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 95 N. 41). Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten Zeitaufwendungen von Organen und Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin mit einem Stundenansatz von Fr. 120.00 bzw. 150.00 können somit nicht entschädigt werden (vgl. Beilage zur Stellungnahme vom 29. Mai 2024). -9- Das Verwaltungsgericht beschliesst: 1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.