2.4. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 und 106 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) zu Gunsten der Gesuchsgegnerin liegen nicht vor. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Die Umtriebsentschädigung zielt in erster Linie darauf ab, einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, die selbständig erwerbend ist, einen Verdienstausfall auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023, Erw. 4.1; BENEDIKT A. SUTER/