2.3. Nachdem sich der Gesuchsteller nunmehr ohne gültigen Rechtstitel und damit gewissermassen als "Hausbesetzer" auf dem C aufhält, kamen seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend Stromlieferung und Gewährung des Netzanschlusses von vornherein keine reellen Erfolgschancen zu. Es ist offensichtlich, dass er mit dem Eigentumsübergang der Liegenschaft über keine entsprechenden Rechtsansprüche mehr verfügte. Mit dem Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2023 vom 14. März 2024 muss dies auch dem Gesuchsteller bewusst gewesen sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit der Anträge in der Hauptsache abzuweisen.