2. 2.1. Der Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 63 VRPG i.V.m. Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).