III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 und 106 Abs. 1 ZPO). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Verfügung vom 24. Mai 2024 und den vorliegenden Beschluss sowie der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]) festgelegt. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.