Nicht näher einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten grundrechtlichen Ansprüche; mangels jeglichen dinglichen oder obligatorischen Rechts an der Liegenschaft besteht seinerseits kein (Grund-)Recht auf Energielieferung bzw. Netzanschluss an diese Liegenschaft. -7- 3. Somit ergibt sich, dass der Gesuchsteller in Bezug auf den C keinen Anspruch auf Energielieferung und einen Netzanschluss hat. Demzufolge hat er auch keinen Anspruch auf Sicherstellung derselben mittels vorsorglicher Massnahmen. Das entsprechende Gesuch ist folglich abzuweisen.